AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vereinigten Druckereibetriebe Laupp & Göbel

1. Geltung, Vertragsschluß

1.1 Diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart worden ist. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden in keinem Fall Gegenstand der Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller. Dies gilt auch dann, wenn wir den Einkaufsbedingungen des Bestellers nicht ausdrücklich widersprochen haben.
1.2 Unsere Angebote verstehen sich stets frei­bleibend. Der Besteller ist an eine Bestellung bis zum Eingang einer sachlichen Antwort von uns ­gebunden, längstens jedoch für die Dauer von 10 Tagen ab Eingang der Bestellung bei uns.

2. Leistungsumfang, Korrekturen

2.1 Der Umfang der Leistung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Mehrleistungen, die vom Besteller verlangt werden oder sich während der Durchführung des Auftrags als erforderlich erweisen, werden zu den üblichen Preisen in Rechnung gestellt. Insbesondere werden Autorkorrekturen, die vom Satzmanuskript oder von den Bildvorlagen abweichen, zusätzlich berechnet.
2.2 Der Besteller ist verpflichtet, Korrekturabzüge oder Andrucke innerhalb eines von uns gesetzten angemessenen Zeitraumes zu prüfen und, wenn die Voraussetzungen da­für vorliegen, eine Druck­reif­er­klä­rung abzugeben.
2.3 Der Besteller ist verpflichtet, Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5% zu akzeptieren. In einem solchen Fall ändert sich der Preis entsprechend.

3. Preise

3.1 Unsere Preise verstehen sich netto in EURO zuzüglich Umsatz­steuer und Nebenkosten wie Fracht, Verpackung und Versicherung. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.
3.2 Wird der Preis in einer fremden Währung vereinbart, so verändert er sich in demselben Verhältnis, wie sich der Wechselkurs dieser Wäh­rung zum EURO am Tage des Zahlungseinganges im Verhältnis zum Wechselkurs am Tage des Ver­trags­abschlusses geändert hat.
3.3 Ändern sich nach Vertragsabschluß Löhne oder Materialpreise, so sind wir berechtigt, den Preis der Lieferung in dem Maße zu verändern, wie die betreffende Änderung der Löhne und Material­preise die Kosten der Lieferung beeinflußt.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Unsere Rechnungen sind fällig innerhalb von 10 Tagen seit Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto. Für die Einhaltung der Zahlungsfrist ist der Eingang der Zahlung auf unserem Konto maßgeblich.
4.2 Bei neuen Geschäftsverbindungen, Bestellungen im Onlineshop, Bereitstellung größerer Materialmengen oder Aufträgen im Gesamtwert über 10000 EUR können wir entsprechende Voraus oder Teilzahlungen berechnen. Für diese Akonto-Zahlungen gilt die Skontoregelung entsprechend.
4.3 Die Hereinnahme von Schecks oder Wechseln erfolgt stets nur zahlungshalber. Zahlung mit Wechseln bedarf in jedem Fall vorheriger besonderer Vereinbarungen. Die Kosten der Diskontierung gehen zu Lasten des Bestellers. Werden Wechsel hereingenommen, ist ein Skontoabzug nicht zulässig.
4.4 Nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen sind unsere Rechnungen mit 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.
4.5 Gerät der Besteller mit Zahlungen oder Teilzahlungen länger als 7 Tage in Rückstand, so werden alle unsere Forderungen gegen den Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, sofort fällig. Der Besteller ist von da an nicht mehr berechtigt, ihm eingeräumte Rabatte oder Skonti in Anspruch zu nehmen. Bei Geschäften, die zu einem solchen Zeitpunkt noch nicht abgewickelt sind, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die endgültige Herstellung zu verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten, Vorauszahlung des gesamten Preises oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Regelung dieses Absatzes gilt entsprechend, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eintritt oder wenn uns Tatsachen bekannt werden, die auf Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers schließen lassen.
4.6 Die Aufrechnung mit Gegen­ansprüchen ist nur gestattet, wenn diese von uns nicht bestritten oder rechtskräftig gegen uns festgestellt worden sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller gegen einen Anspruch von uns nur zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht wie dieser Anspruch.

5. Lieferung

5.1 Vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine bezeichnen jeweils lediglich die Fälligkeit unserer Leistung. In Verzug geraten wir in jedem Falle erst auf Grund einer nach Fälligkeit erfolgten Mahnung des Bestellers. Lieferfristen laufen erst ab dem Zeitpunkt, zu welchem zwischen dem Besteller und uns Übereinstimmung über sämtliche Gegebenheiten des Geschäfts zustande gekommen ist. Entsprechendes gilt für vereinbarte Liefertermine. Lieferfristen und Liefertermine verschieben sich um eine angemessene Zeitspanne, wenn der Besteller seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitg nachkommt oder während der Ausführung des Auftrags Änderungen verlangt.
5.2 Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse wie Maschinenstörungen, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung und ähnlichem. Lieferfristen und Liefertermine verschieben sich entsprechend der Dauer der Einwirkung solcher Hindernisse sowie während einer angemessenen Dauer nach deren Beendigung.
5.3 Geraten wir mit der Erbringung unserer Leistung in Verzug, so muß uns der Besteller eine Nachfrist von mindestens 10 Arbeitstagen zur Erbringung unserer Leistung gewäh­ren. Ein etwaiger Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens oder auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung ist auf den Schaden begrenzt, dessen Eintritt bei Annahme des Auftrages für uns vorhersehbar war, höchstens jedoch auf 50% des Auftragswerts.
5.4 Die für den Fall des Verzugs getroffene Schadenersatzregelung gilt entsprechend, wenn uns die Ausführung eines Auftrags unmöglich wird.
5.5 Eine vom Besteller gesetzte Nachfrist verlängert sich gegebenenfalls um den Zeitraum, während dessen wir durch unvorhergesehene Hindernisse an der Ausführung des Auftrags gehindert sind.

6. Material des Bestellers

6.1 Material, das vom Besteller gestellt wird, ­insbesondere Papier, Druckbogen, Manuskripte, Originale und ähnliches, behandeln wir sorgfältig, aber unter Ausschluß jeder Haftung für Fahrlässigkeit. Soll das Material gegen Diebstahl, Verlust, ­Feuer, Wasser oder andere Risiken versichert ­werden, so hat dies der Besteller zu besorgen. Wenn wir den Eingang an gelieferten Materialien bestätigen, erfolgt dies ohne Übernahme einer ­Gewähr für die Richtgkeit der als geliefert bezeich­neten Mengen und Qualitäten.
6.2 Wenn der Besteller das Papier beistellt, haftet er für alle Mangelfolgeschäden daraus, insbeson­dere auch für unerkannte Mängel.

7. Versand

7.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. In der Wahl der Transportmittel und Transportwege sind wir frei.
7.2 Wenn nichts anderes vereinbart ist, schließen wir für den Versand auf Rechnung des Bestellers eine Transportversicherung ab.

8. Gewährleistung

8.1 Für Mängel der Lieferung leisten wir vor­behaltlich des Absatzes 8.2 Gewähr. Als Mangel der Lieferung gilt es nicht, wenn bei farbigen Reproduktionen geringfügige Abweichungen vom Original oder geringfügige Abweichungen zwischen An­druck und dem Auflagendruck auftreten. Ebenso gilt es nicht als Mangel, wenn die Pa­pier­quali­tät innerhalb der handelsüblichen Toleranzen schwankt.
8.2 Wir haften jedoch nicht für richtige Aufnahme telefonisch durch­gegebener Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Auftrag. Ebenso haften wir in keinem Falle, wenn die Lieferung Korrekturabzügen oder Andrucken entspricht, die vom Besteller mit einer Druckfreigabe­erklärung versehen worden sind.
8.3 Weist eine Lieferung erhebliche Mängel auf, für die wir Gewähr leisten, so gilt:
a) Der Besteller kann in einem solchen Fall Herab­setzung des Preises (Minderung) beanspruchen. Wir kön­­nen jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Minderungsbegehrens verlangen, daß wir die Gewährleistung statt durch Minderung durch Nachbesserung oder Neulieferung erbringen können. Beruhen die Mängel an Materialien oder Leistungen, die wir bei Dritten bezogen haben, so sind wir auch berechtigt, uns von unserer Gewährleistungsverpflichtung dadurch zu befreien, daß wir innerhalb dieser Frist unsere Gewährleistungsansprüche gegen die betreffenden Dritten an den Besteller abtreten.
b) Verlangen wir, die Gewährleistung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu erbringen, so kann der Besteller Minderung oder Rückgängig­machung des Vertrags verlangen, wenn die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht innerhalb ­einer angemessenen Frist erbracht wird oder wenn sie endgültig fehlgeschlagen ist. Schadenersatzansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit der Nichterbringung oder der Ersatzlieferung bestehen nicht.
c) Gewährleistungsansprüche des Bestellers können nicht geltend gemacht werden, wenn der Besteller mit der von ihm zu erbringenden Gegenleistung in Höhe eines Betrags im Rückstand ist, der die Wertminderung übersteigt, welche durch etwaige Mangelhaftigkeit unserer Lieferung verursacht ist.
8.4 Für zugesicherte Eigenschaften haften wir über den vorstehend festgelegten Umfang hinaus im Rahmen des Zwecks der Zusicherung auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, wenn dem Besteller aufgrund des Fehlens der zugesicherten ­Eigenschaft ein Schaden entstanden ist, und er uns bei der Auftragserteilung auf die Möglichkeit eines solchen Schadenseintritts hingewiesen hat. Als zugesichert gelten Eigenschaften nur dann, wenn sie vertraglich ausdrücklich so bezeichnet werden.
8.5 Mangelrügen sind innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Lieferung schriftlich zu erheben. Maßgeblich ist der Eingang der Mangelrüge bei uns. Bei Teillieferungen beginnt die Frist mit dem Empfang der Teillieferung. Versteckte Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung der Teil- oder Gesamtlieferung nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen bemerkt werden konnten, sind unverzüglich nach ­ihrer Entdeckung zu rügen.

9. Haftung

9.1 Sollte der Besteller durch eine von uns begangene grob fahrlässige Vertragsverletzung (positive Vertragsverletzung) einen Schaden erleiden, so leisten wir dafür Ersatz. Der Ausschluß der Haftung im übrigen gilt auch für solche Schäden, die durch einen Mangel unserer Lieferung unmittelbar oder mittelbar herbeigeführt werden.
9.2 Auch für Schäden, die durch etwaige Verletzung der uns bei den Vertragsverhandlungen obliegenden Pflichten entstehen, haften wir nur, wenn wir diese Schäden grob fahrlässig verschuldet haben.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Die gelieferten Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer Forderungen gegen den Besteller in unserem Eigentum. Der Besteller ist vorbehaltlich des Absatzes 10.3 berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung die von uns gelieferten Erzeugnisse auch vor Erwerb des Eigentums weiterzuveräußern. Wir sind auch ohne Rücktritt vom Liefervertrag berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware zurückzunehmen, wenn der Besteller mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten in Rückstand geraten ist.
10.2 Im Falle der Weiterveräußerung gelten die durch die Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in der Reihenfolge ihres Entstehens bis zur Höhe unserer gesamten Forderungen zuzüglich 20% schon jetzt als auf uns übergegangen. Wir sind berechtigt, den Forderungsübergang gegen­über dem Abnehmer des Bestellers offenzulegen, wenn der Besteller mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Rückstand oder wenn er in Vermögensverfall gerät.
10.3 Der Besteller ist nicht berechtigt, von uns gelieferte noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Erzeugnisse weiter zu veräußern,
a) wenn die durch die Weiterveräußerung erlangte Forderung trotz der in Absatz 10.2 getroffenen Regelungen nicht auf uns übergehen kann;
b) wenn der Besteller mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rückstand ist.
10.4 Verarbeitet der Besteller unsere unter Eigen­tumsvorbehalt gelieferten Erzeugnisse weiter und entsteht dadurch eine neue Sache, so gelten wir zusammen mit dem Verarbeiter als Hersteller der neuen Sache. Wir erwerben Miteigentum an der neuen Sache entsprechend dem Verhältnis unserer Forderung zu dem Wert der neuen Sache, zu dem sie nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung im Zeitpunkt ihrer Herstellung zu bewerten ist. Für das Recht des Bestellers zur Weiterveräußerung der neuen Sache gelten die durch die Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in der Reihenfolge ihres Entstehens entsprechend unserem Miteigentumsanteil bis zur Höhe unserer gesamten Forderungen zuzüglich 20% als auf uns übergegangen.

11. Periodische Druckarbeiten

11.1 Vertragsverhältnisse über die Herstellung von Zeitschriften oder periodisch wiederkehrenden Druckarbeiten sind beiderseits mit einer Frist von 3 Monaten zum Quar­talsende kündbar. Die Kündigung muß schriftlich erfolgen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Insbesondere steht uns das Recht zu fristloser Kün­digung zu, wenn der Besteller mit Zahlungen ganz oder teilweise in Rückstand gerät.

12. Urheberrechte

12.1 An den von uns hergestellten Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen, Reproduktionen und dergleichen erwerben und behalten wir das Urheberrecht, insbesondere auch das Vervielfältigungsrecht. Das gleiche gilt, wenn wir Skizzen, Entwürfe, Originale, Filme, Reproduktionen und dergleichen des Bestellers bearbeiten und durch die Bearbeitung urheberrechtsfähige Werke entstehen. Ein Nachdruck ist ohne unsere Genehmigung auch dann nicht zulässig, wenn ein urheberrechtlicher Schutz nicht bestehen sollte. Daten, Filme, Druckplatten und ­Repros bleiben in unserem Eigentum, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden.
12.2 Wenn uns Vorlagen, Manuskripte, Repros und dergleichen zur Verfügung gestellt werden, so besteht für uns keine Verpflichtung, nachzuprüfen, ob hieran fremde ­Urheberrechte oder anderweitige Rechte bestehen oder ob durch den Druck und die spätere Verbreitung der Druckerzeugnisse in die Rechte dritter Personen eingegriffen wird. Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit den genannten Rechten dieser Personen erhoben werden, frei. Er trägt die Kosten und Auslagen unserer Rechtsverteidigung.

13. Schlußbestimmungen

13.1 Nebenabreden, nachträgliche Änderungen von Aufträgen sowie Abweichungen von den in diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen generell getroffenen Regelungen bedürfen der Schriftform.
13.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
13.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten ist Tübingen. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Meine Druckerei

Die Vereinigten Druckereibetriebe Laupp & Göbel GmbH sind Ihre Druckerei im Steinlachtal. Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner für Satz, Layout, Druckereierzeugnisse, Druckweiterverarbeitung, Werbetechnik und Internetgestaltung.

Anfahrt


Kontaktdaten

    • Robert-Bosch-Straße 42
      72810 Gomaringen
    • 07072 91 389-0
    • info@meine-druckerei.de
    • Mo–Do 7.15–12.00 Uhr und
      12.45–17.30 Uhr
      Fr 7.15–12.00 Uhr und
      12.45–16.00 Uhr
      sowie nach Vereinbarung

Laupp & Göbel